Tod des Schuldners

  • Bei der Zwangsvollstreckung wird der Titel nicht auf seine Richtigkeit überprüft, dass der im Titel genannten Schuldner gar nicht Schuldner des Anspruchs sein kann, ist für die von dir zu treffende Entscheidung irrelevant.

    Der Vollstreckungsschuldner existiert jetzt nicht, sodass auch nicht gegen ihn vollstreckt werden kann.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel kann bei der hier vorliegenden Konstellation nicht erteilt werden (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 50. Ed. 1.7.2023, ZPO § 727 Rn. 19-19.3 - beck-online).

    Somit kannst du den Antrag meiner Meinung nach nur (nach vorheriger Anhörung) zurückweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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