Die Forderungen an sich sind ja auch erst nach Tod des Schuldners entstanden, somit kann der doch nie Schuldner gewesen sein.. Zeit fürs Wochenende..
Tod des Schuldners
-
-
Bei der Zwangsvollstreckung wird der Titel nicht auf seine Richtigkeit überprüft, dass der im Titel genannten Schuldner gar nicht Schuldner des Anspruchs sein kann, ist für die von dir zu treffende Entscheidung irrelevant.
Der Vollstreckungsschuldner existiert jetzt nicht, sodass auch nicht gegen ihn vollstreckt werden kann.
Eine Rechtsnachfolgeklausel kann bei der hier vorliegenden Konstellation nicht erteilt werden (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 50. Ed. 1.7.2023, ZPO § 727 Rn. 19-19.3 - beck-online).
Somit kannst du den Antrag meiner Meinung nach nur (nach vorheriger Anhörung) zurückweisen.
-
Somit kannst du den Antrag meiner Meinung nach nur (nach vorheriger Anhörung) zurückweisen.
Ebenso.
Mangels Rechtsfähigkeit des Schuldners ist der Antrag unzulässig.
Mehr ist für das Vollstreckungsverfahren nicht relevant.
-
Vielen lieben Dank für Eure Antworten
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!