TV - Vermächtniserfüllung entgegen Testament

  • Hallo,

    mir liegt ein Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen A als TV und B und C vor.
    Die TV wurde lediglich zur Vermächtniserfüllung angeordnet.
    Erben sind geworden B, C, D und E

    Im Vertrag wird der Grundbesitz an B aufgelassen und C erhält hierfür eine Ausgleichszahlung durch B.

    Ich habe mir die NL-Akte besorgt und in dem damaligen Testament war angeordnet, dass B und C den Grundbesitz zu je 1/2 erhalten sollen; dazu soll B noch ein alleiniges Nutzungsrecht an einem Keller erhalten.

    Der Vermächtniserfüllungsvertrag weicht damit von den Erblasseranordnung ab.

    Bin ich jetzt auf der Schiene, dass die Entgeltlichkeit wie in Schöner/Stöber RdNr. 3436, nicht mehr gegeben ist und ich damit die Zustimmung der Erben - noch D und E - brauch?
    Bzw. ist es eine rechtsgrundlose Verfügung und damit als unentgeltlich anzusehen, OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 31/10.
    Oder handelt A nun als Nichtberechtigter, weil er nicht in Erfüllung des Vermächtnisses handelt und damit die Genehmigung der Erben nötig ist?

    Oder steh ich grad komplett auf dem Kopf :oops:

  • Sehe keinen Grund warum man das nicht eintragen sollte, wenn sonst alles passt und das gegenständliche Grundstück auch das Vermächtnisgrundstück ist, dass nur einer der zwei Vermächtnisnehmer eingetragen wird stört mich nicht weiter, der andere wirkt ja mit.

  • Sehe keinen Grund warum man das nicht eintragen sollte, wenn sonst alles passt und das gegenständliche Grundstück auch das Vermächtnisgrundstück ist, dass nur einer der zwei Vermächtnisnehmer eingetragen wird stört mich nicht weiter, der andere wirkt ja mit.


    Da hätte ich Bedenken. Der Erblasser hat ein Vermächtnis dahingehend angeordnet, dass B und C je zu 1/2 das Grundstück erhalten sollen. Dieses Vermächtnis wird lt. Sachverhalt zweifelsfrei nicht erfüllt! Da jedoch die TV ausschließlich zur Erfüllung des Vermächtnisses angeordnet wurde, erstreckt sich m.E. die Verfügungsbefugnis des TV auf diese von der Vermächtnisanordnung abweichende Verfügung nicht und der Vertrag ist schwebend unwirksam. Zur Wirksamkeit bedarf es daher m.E. der Genehmigung aller Erben.

  • Danke Thorsten für den Zuspruch!

    Da B und C auch Erben sind - hier aber nur als Vermächtnisnehmer auftreten - bedarf es aber nicht noch ihre ausdrückliche Genehmigung; D und E genügt, oder?

  • Gut dann soll der TV an beide auflassen, und in derselben Urkunde soll C an B auflassen und dann eben nur B zur Eintragung beantragen, das muss man dann eintragen.

    Bei dem zitierten Urteil lag der Fall schon anders.

    Die anderen Miterben können letztlich nichts gegen das schnelle und unkomplizierte Ausscheiden des Vermächtnisgrundstücks aus der Erbmasse tun, was danach passiert ist evtl. nicht der erklärte Wille des Erblassers aber im Ergebnis für die Erbengemeinschaft dasselbe.
    Der TV darf über das Vermächtnisgrundstück verfügen, das ist seine Verfügungsbefugnis, da der zweite Vermächtnisnehmer beteiligt ist, liegt auch keine verbotene unentgeltliche Verfügung vor.
    Die Vermächtnisnehmer erhalten das Vermächtnis aus dem Nachlass, einer nimmt das Grundstück und der andere Geld des einen.

  • Ja, so hätte ich wohl nichts beanstanden dürfen. Dabei wären dann aber Kosten für den EW bzgl. dem 1/2 Anteil angefallen.
    Die jetzige Eintragung ist kostenlos.

    Für die Erbengemeinschaft stimmt zwar, dass durch das Vermächtnis, das Grundstück aus der Erbmasse fallen soll, dennoch bewirkt das Vermächtnis auch nur einen Anspruch gg die Erbengemeinschaft. Und der Anspruch richtet sich auf je 1/2 Anteil.

    Aber ich meine, man sollte eher auf den Erblasser abstellen.
    Dieser wollte, dass er bzw. die Erbengemeinschaft nach seinem Tod durch den TV bei der Übertragung an seine Enkel "vertreten" wird.
    Und wenn der TV jetzt nicht genau diese Vertretung vornimmt, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht...

  • Obacht die beantragte Eintragung kostet auch. Die Befreiung gilt ausschließlich für die Eintragung von Erben und eben nicht für Vermächtnisnehmer, (bay.) BezRevRi 2014 Nr. 228 b, eine Vermächtniserfüllung ist auch keine Auseinandersetzung.
    So oder so kostet die Eintragung mindestens eine Gebühr.
    Dass Erbe und Vermächtnisnehmer hier personenidentisch sind, ändert daran nichts.


  • Korintenberg/Hey’l KV Rn. 37-50:

    Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Erwerber zum Kreis der Miterben, also der durch Erbnachweis ausgewiesenen Gesamtrechtsnachfolger, gehört. Dies ist jedenfalls nicht der Fall bei einem Vermächtnisnehmer der nicht zugleich Miterbe ist und auch nicht bei einem Käufer von einer Erbengemeinschaft, wenn letztere die Teilung des Kaufpreises zum Zwecke der Auseinandersetzung vereinbart haben; auch dann nicht, wenn diese Auseinandersetzung zwischen den veräußernden Erben im Verkaufsvertrag ausdrücklich verabredet wurde.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 8 W 255/15 ist ebenfalls anderer Meinung.

  • TVZ lag im Beurkundungstermin vor - begl. Abschrift zur Urkunde.

    Das Testament wurde nur erwähnt. Eine Kopie oder dergleichen war nicht beigefügt.
    Erst durch Anforderung der Nachlassakte hab ich vom Inhalt des Testaments erfahren.

  • Du brauchst das TVZ sowieso schon mal in Ausfertigung, begl. Abschrift genügt nicht (Hügel § 52 Rn. 59 m.w.N.).

    Wenn es keine Einschränkungen des TV ausweist, dann gibt es auch keine, die dingliche Wirkung hätten (OLG München, Beschluss 16.11.2015, 34 Wx 178/15). Damit stellt sich nur noch die Frage nach der Entgeltlichkeit. Wenn laut Testament ein Vermächtnis für B und C angeordnet ist und C zustimmt, dass es B allein bekommt, dürfte das Grundbuchamt nichts mehr zu beanstanden haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ich die Ausfertigung noch anfordere, ist klar. Die Tatsache hab ich bislang nicht erwähnt, weil der Mangel für mich nicht in Frage gestellt wird, (Demharter § 35 RdNr. 60, 137 RdNr. 5.) Obgleich das OLG Karlsruhe auch schon anders entschieden hat, Beschluss v. 07.05.2013, 11 Wx 22/13.

    Im TVZ heißt es " Die TV ist beschränkt auf die Erfüllung der in den Verfügungen von Todes wegen vom 01.01.2011 und 01.01.2012 angeordneten Vermächtnisse."

    01.01.2011 betreffen Geldvermächtnisse, 01.01.2012 betrifft das Hausgrundstück, um das es nun geht.


  • Korintenberg/Hey’l KV Rn. 37-50:

    Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Erwerber zum Kreis der Miterben, also der durch Erbnachweis ausgewiesenen Gesamtrechtsnachfolger, gehört. Dies ist jedenfalls nicht der Fall bei einem Vermächtnisnehmer der nicht zugleich Miterbe ist und auch nicht bei einem Käufer von einer Erbengemeinschaft, wenn letztere die Teilung des Kaufpreises zum Zwecke der Auseinandersetzung vereinbart haben; auch dann nicht, wenn diese Auseinandersetzung zwischen den veräußernden Erben im Verkaufsvertrag ausdrücklich verabredet wurde.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 8 W 255/15 ist ebenfalls anderer Meinung.

    Schon klar, auch die seltsame Art der Auseinandersetzung im OLG-Fall das leuchtet auch noch ein.

    Allerdings bedeutet "jedenfalls nicht" für den einen noch lange kein "desshalb" für den anderen ;)

  • Im TVZ heißt es " Die TV ist beschränkt auf die Erfüllung der in den Verfügungen von Todes wegen vom 01.01.2011 und 01.01.2012 angeordneten Vermächtnisse."


    Eine dinglich wirkende Beschränkung des TV, die die jetzige Verfügung dinglich verhindern würde, lese ich da nicht heraus.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie müsste eine dingliche Beschränkung dann verlautet werden? :gruebel:
    Bzw. wie müsste dann die testamentarische Anordnung ausgestaltet sein?

    Im Gegensatz zur München-Entscheidung, bei der das TVZ keine Beschränkungen ausführt, ist dies hier der Fall oder ist dann der Zusatz hier überhaupt "unnötigerweise" aufgenommen worden?!

  • Zu den dinglichen Beschränkungen hat sich ja der BGH ausgelassen, sehr viel mehr weiß ich auch nicht.

    Der Vermerk in "Deinem" TVZ ist sicher nicht sinnlos, weil sich die TV sonst auf den gesamten Nachlass bezöge. Sie ist in dieser Form aber vermutlich nicht ganz durchdacht, weil ohne die Testamente niemand weiß, welche Gegenstände nun der TV unterliegen und welche nicht. Ich habe es bislang aber noch nicht erlebt, dass sich ein Nachlassgericht mal die Mühe gemacht hätte, solche Dinge expressis verbis in das TVZ zu schreiben. Und die Testamente werden auch nicht mit dem TVZ verbunden. Das kann man - zumal angesichts der neuen Entscheidung des OLG München - sicherlich hinterfragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Obacht die beantragte Eintragung kostet auch. Die Befreiung gilt ausschließlich für die Eintragung von Erben und eben nicht für Vermächtnisnehmer, (bay.) BezRevRi 2014 Nr. 228 b, eine Vermächtniserfüllung ist auch keine Auseinandersetzung.
    So oder so kostet die Eintragung mindestens eine Gebühr.
    Dass Erbe und Vermächtnisnehmer hier personenidentisch sind, ändert daran nichts.

    Das sieht das OLG München aber anders.

    Beschluss vom 15.12.2015, 34 Wx 334/15

    Einmal editiert, zuletzt von Balka (15. Januar 2016 um 11:54)

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