Guten Morgen,
ich habe gerade ein Erbbau-GB in dem eine Reallast für a) den jew. Eig. von Blatt A und b) die XY eG - als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - eingetragen ist.
Mit dieser Reallast soll jetzt das Grundstücks-GB "nachverpfändet" werden (ErbbauR soll aufgehoben werden).
Meiner Meinung nach hätte die Reallast gar nicht eingetragen werden dürfen, weil entweder eine subjektiv-dingliche oder eine subjektiv-persönliche Reallast, aber nicht eine Kombi aus beiden bestellt werden kann.
Liege ich da falsch?
Elbin