Eintragung einer AV aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses

  • Guten Morgen,

    zum Jahresende habe ich hier auch ein Problem mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung.

    Eigentümer ist verstorben und hat ein handschriftliches Testament hinterlassen. Aufgrund des Testaments soll ein Sohn Alleinerbe sein und die drei Geschwister sollen das Grundstück als Vermächtnis bekommen. Ein Erbschein wurde noch nicht ordnungsgemäß beantragt und demzufolge nicht erteilt. Mir ist zudem nicht bekannt, ob das Grundstück der einzige Vermögenswert war und ggf. das Testament anders auszulegen ist (Erbeinsetzung statt Vermächtnis?).

    Jetzt liegt mir eine Beschlussausfertigung des Zivilgerichts vor, in dem eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zugunsten der drei Geschwister eingetragen werden soll. Alles ordentlich bezeichnet und auch eine Begründung, warum und weshalb die AV eingetragen werden soll. Eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs liegt nicht vor und ist nach Richter auch nicht erforderlich. Veräußerung ohne Erbschein ist ja auch nicht möglich.

    Mir fehlt das Gemeinschaftsverhältnis in dem die Geschwister eingetragen werden sollen. Hier habe ich eine Entscheidung des OLG Frankfurt gefunden (20 W 344/88) und würde dies durch die Antragsteller noch ergänzen lassen.

    Hinsichtlich der Voreintragung des Erben bin ich mir aber gerade unsicher. Benötige ich diese in diesem Fall? Ich hätte spontan nein gesagt, aber bin trotzdem am grübeln.

    Vielen Dank

    Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Zustimmung zur Zwischenverfügung. Es fehlt ein Nachweis dafür, dass sich die einstweilige Verfügung gegen den von der Eintragung Betroffenen handelt. Die Verfügung ersetzt ihn nicht. Voreintragung ist aber nicht erforderlich (§ 40 GBO).

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (30. Dezember 2021 um 17:09)

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