Mich beschäftigt der folgende Fall:
Ausweislich des Erbscheins ist A auflösend bedingte Vollerbin. Sie verliert diesen Status mit ihrer Wiederheirat und ist dann nur noch Vorerbin, Nacherben sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers sein.
Die auflösend bedingte Vollerbin (= aufschiebend bedingte Vorerbin) hat Wohnungseigentum veräußert; der Notar hat vor Eigentumsumschreibung den Kaufpreis fällig gestellt, er wurde bereits vor Monaten gezahlt. Nach Angaben der Verkäuferin (Voll/Vorerbin) hat sie mit Mitteln des Nachlasses ein "Ersatzgrundstück" erworben. Dieser Vertrag ist längst abgewickelt. Sie ist inzwischen dort als Eigentümerin eingetragen worden; insoweit hatte das GBA keine Kenntnis davon, dass der Erwerb mit Mitteln aus einem möglicherweise dem Nacherbenrecht unterliegenden Nachlass erfolgt ist.
Der Nacherbenvermerk ist bis heute nicht nin das Grundbuch des "Ersatzgrundstücks" übernommen worden.
Das Grundbuchamt des Wohnungseigentums hat den Eigentumsumschreibungs-antrag beanstandet und verlangt die Zustimmung eines Pflegers der unbekannten Nacherben zur Veräußerung, weil der Nacherbenvermerk im Grundbuch des Wohnungseigentums gelöscht werden soll.
M. E reicht es zur Sicherung des Nacherbenrechts aus, dass die Verkäuferin in der Form des § 29 GBO erklärt, dass sie das Ersatzgrundstück auch mit Mitteln des Nachlasses erworben hat, damit von Amts wegen der Nacherbenvermerk in das Grundbuch des "Ersatzgrundstücks" übernommen werden kann; jedenfalls dann, wenn dieser Kaufpreis (Verkehrswert) höher oder gleich ist.
Zur Zustimmung des Pflegers noch:
M. E. ist diese Zustimmung abhängig von der vorherigen "Übernahme" des Nacherbenvermerks.