einstweilige AO Ruhen der elterlichen Sorge aufheben

  • Hallo,

    ich hätte da zwei Fragen.

    In einer Akte wurde das Ruhen der elterlichen Sorge einstweilig angeordnet. Das ganze ist fast vier Jahre her. Es wurde jedoch nie geprüft und lediglich den Aussagen der Kindesmutter geglaubt.

    Von dieser habe ich nun Auskünfte angefordert über die aktuellen Ermittlungen. Die KM arbeitet selbstverständlich nicht mit.

    Kann ich das Ruhen aufheben? Es ist schließlich immernoch "einstweilig" angeordnet.

    Die zweite Frage:

    In meinem zweiten Fall ist das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Hier sollte seintes der KM ebenfalls erneut ermittelt werden. Diese weigert sich jedoch nicht nur überhaupt Ermittlungen aufzunehmen, sondern will auch, dass das Gericht nicht von Amts wegen ermittelt und hat den Antrag gestellt den Beschluss aufzuheben.

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.:confused:

  • Hallo,

    ich hätte da zwei Fragen.

    In einer Akte wurde das Ruhen der elterlichen Sorge einstweilig angeordnet. Das ganze ist fast vier Jahre her. Es wurde jedoch nie geprüft und lediglich den Aussagen der Kindesmutter geglaubt.
    Von dieser habe ich nun Auskünfte angefordert über die aktuellen Ermittlungen. Die KM arbeitet selbstverständlich nicht mit.
    Kann ich das Ruhen aufheben? Es ist schließlich immernoch "einstweilig" angeordnet.


    Was soll das für ein ( materiellrechtlicher ) Aufhebungsgrund sein , wenn die Kindesmutter verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt ?
    Im Zweifel bleibst Du bei der Amtsermittlung hängen .
    Was für einen Anlass gab es überhaupt, die Ruhensentscheidung jetzt in Frage zu stellen ?

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (25. Januar 2016 um 13:54)


  • Was für einen Anlass gab es überhaupt, die Ruhensentscheidung jetzt in Frage zu stellen ?

    Mein Vorgänger hat vor 6 Monaten mit der Überprüfung begonnen. Die einstweilige Anordnung könne nicht ewig bestand haben.

    Ich habe als Aufhebungsgrund auch nur gefunden, dass das tatsächliche Hindernis wegfallen muss.


  • Mein Vorgänger hat vor 6 Monaten mit der Überprüfung begonnen. Die einstweilige Anordnung könne nicht ewig bestand haben.
    Ich habe als Aufhebungsgrund auch nur gefunden, dass das tatsächliche Hindernis wegfallen muss.

    Die Annahme Deines Vorgängers kann ich aus § 49 II S. 1 FamFG nicht herleiten ; dort heißt es ausdrücklich "oder".

  • Hallo,

    ich hätte da zwei Fragen.

    In einer Akte wurde das Ruhen der elterlichen Sorge einstweilig angeordnet. Das ganze ist fast vier Jahre her. Es wurde jedoch nie geprüft und lediglich den Aussagen der Kindesmutter geglaubt.

    Von dieser habe ich nun Auskünfte angefordert über die aktuellen Ermittlungen. Die KM arbeitet selbstverständlich nicht mit.

    Kann ich das Ruhen aufheben? Es ist schließlich immernoch "einstweilig" angeordnet.

    Überprüfung machen wir auch. In deinem Fall ist eine Aufhebung m.M.n. jedoch nicht möglich.
    Große Amtsermittlungen würde ich da aber nicht anstellen. EMA-Anfrage und dann Vermerk in die Akte, dass Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

    Die zweite Frage:

    In meinem zweiten Fall ist das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Hier sollte seintes der KM ebenfalls erneut ermittelt werden. Diese weigert sich jedoch nicht nur überhaupt Ermittlungen aufzunehmen, sondern will auch, dass das Gericht nicht von Amts wegen ermittelt und hat den Antrag gestellt den Beschluss aufzuheben.

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.:confused:

    Ich nehme mal an das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters wurde festgestellt. Wenn die Kindesmutter nun will, dass der Beschluss aufgehoben wird scheint sie wieder Kontakt zum Kindesvater zu haben. Also müsste doch auch eine aktuelle Adresse vorhanden sein. Mit welcher Begründung beantragt die Kindesmutter den Beschluss aufzuheben?
    Grds. kann die Aufhebung doch nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.


  • Ich nehme mal an das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters wurde festgestellt. Wenn die Kindesmutter nun will, dass der Beschluss aufgehoben wird scheint sie wieder Kontakt zum Kindesvater zu haben. Also müsste doch auch eine aktuelle Adresse vorhanden sein. Mit welcher Begründung beantragt die Kindesmutter den Beschluss aufzuheben?
    Grds. kann die Aufhebung doch nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

    Leider nein. Die Frau möchte nicht, dass ich von Amts wegen ermittle. Sie glaubt ihr Mann habe nun kriminelle Verbindungen und Sie hat Angst, dass wir ihn finden. Weiterhin gab Sie an, dass Ihre Kinder psychisch stark durch die weitere Suche beeinflusst werden...

    Wie häufig überprüft Ihr das Ruhen bei euch denn? Und was für Maßnahmen ergreift ihr dann?


  • Leider nein. Die Frau möchte nicht, dass ich von Amts wegen ermittle. Sie glaubt ihr Mann habe nun kriminelle Verbindungen und Sie hat Angst, dass wir ihn finden. Weiterhin gab Sie an, dass Ihre Kinder psychisch stark durch die weitere Suche beeinflusst werden...


    Tja nun sind wir leider nicht bei Wünsch-Dir-Was.
    Wie sollte denn die gute Frau eine Überprüfung gem. § 1696 BGB unterbinden können ,wenn diese von amts wegen stattzufinden hat ?

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