Reichweite der Prüfung (§ 788 I 1 ZPO) bei zwischenzeitlichen Zahlungen

  • Nur zur Ergänzung: Mittlerweile hat der BGH (NJW 2016, 2810 = Rpfleger 2016, 740) die Auffassung bestätigt, daß das Vollstreckungsgericht im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt ist, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.

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  • Das macht das Leben zwar einfacher, mich aber trotzdem nicht glücklich. Der Gläubiger verrechnet Zahlungen des Schuldners auf irgendwelche Fantasiekosten, und ich als (ausgebildetes) Vollstreckungsorgan darf das nicht prüfen und ggf. bemängeln, sondern der (nicht ausgebildete) Schuldner soll es merken und beanstanden? Komische Welt.

  • Das macht das Leben zwar einfacher, mich aber trotzdem nicht glücklich. Der Gläubiger verrechnet Zahlungen des Schuldners auf irgendwelche Fantasiekosten, und ich als (ausgebildetes) Vollstreckungsorgan darf das nicht prüfen und ggf. bemängeln, sondern der (nicht ausgebildete) Schuldner soll es merken und beanstanden? Komische Welt.


    Irgendwo muß jeder auch ein wenig selbst Verantwortung tragen. Es ist auch nicht so, daß es keinerlei Anlaufstellen für den Schuldner gäbe, sich dahingehend zu informieren oder beraten zu lassen. Und wenn Du den Ausgangsbeitrag nimmst, empfinde ich es als Gläubiger auch unerträglich, ZV-Kosten "von anno knips" nachweisen zu sollen, die keinerlei Bezug mehr zur aktuellen ZV-Forderung und des ZV-Auftrages haben. Ich halte es für absolut sachgerecht, daß hier eine klare Grenze gezogen wird und das formale ZV-Recht mit dem materiellen Recht nicht weiter vermischt wird. Solange es um die mit dem ZV-Auftrag geltend gemachten Kosten geht, unterliegt sie der Prüfungskompetenz des ZV-Organs. Soweit sie nicht mehr Inhalt des ZV-Auftrags bilden (erloschen, erfüllt oder verrechnet usw. wurden), spielen sie im Rahmen der ZV und für das ZV-Organ keine Rolle. Dann muß der Schuldner dahingehend (§ 767 ZPO) aktiv werden und geltend machen, daß die Hauptforderung bereits geringer oder ggf. völlständig erfüllt wurde (weil Verrechnung falsch).

    Ich kann Dich einerseits durchaus verstehen, daß es Dir als fachkundiges ZV-Organ widerstrebt, Gläubiger mit "irgendwelchen Fantasiekosten" gegen einen vermeintlich hilflosen Schuldner auftragsgemäß unterstützen zu müssen. Du bist als ZV-Organ aber andererseits nun einmal nicht für's Seelenheil der Schuldner zuständig. Wenn sich der Schuldner um seine Angelegenheiten nicht kümmert, trägt er nun einmal Verantwortung für sein Handeln und muß die Konsequenzen tragen. (Freiheit bedeutet nun einmal auch, eigenständig Verantwortung zu übernehmen - ist natürlich nicht immer "bequem".)

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  • Stimmt schon, es ist auch immer ein Spannungsfeld zwischen den Interessen. Und ich wollte auf keinen Fall andeuten, dass Gläubiger regelmäßig Fantasiekosten ansetzen. Die meisten Gläubiger (-vertreter) sind sehr reell, den meisten Schuldnern ist es zuzumuten, sich selbst zu kümmern. Aber es gibt eben auch die Extremfälle, wo der unredliche Gläubiger auf den unbedarften Schuldner trifft (oder auch andersrum), und da fällt es mir dann einfach schwer zu sagen: Augen zu und durch, ist ja alles nicht mein Problem.

  • Der Leitsatz des BGH lautet "Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen." Ich lese daraus nicht und auch nicht in den Gründen, dass die Prüfung bereits bezahlter/verrechneter ZV-Kosten nicht mehr erfolgt. Der BGH sagt doch lediglich, dass die Verrechnungsreihenfolge (um der es in § 367 BGB geht) nicht geprüft werden darf. Was auch vollkommen richtig ist, denn mir ist es vollkommen wurscht, wie da verrechnet wird, denn kann ja eine Schuldnerbestimmung vorliegen. Der Schuldner muss sich hier richtigerweise über § 767 BGB wehren. Wenn ich aber sehe, dass - und das kommt häufiger mal vor - in der ZV eine Geschäftsgebühr abgerechnet wurde oder irgend welche Kontoführungsgebühren in der Forderungssaufstellung sehe, dann sind das nicht berechtigte Positionen, die ja in der Folge indirekt noch mit beigetrieben werden sollen (wären sie nicht geltend gemacht, hätte die Vollstreckungsforderung ja eine andere Höhe).
    Aber vielleicht habe ich auch gerade einen Knoten im Kopf... :confused: Mich würden mal andere Auffassungen interessieren dazu. In der Praxis ist das bei mir übrigens i.d.R. unproblematisch, denn es werden wirklich alle Unterlagen mitgesendet und auf Monierung wird geändert.

  • Die bezahlten Vollstreckungskosten sind nicht Gegenstand des Vollstreckungsauf-/antrages und damit vom Vollstreckungsorgan auch nicht auf Richtigkeit zu überprüfen. Der Gläubiger müsste sie deshalb eigentlich in der Forderungsaufstelkung auch nicht aufführen.

    Wenn du die bereits bezahlten Vollstreckungskosten als nicht entstanden/notwendig ansiehst, der Gläubiger aber auf seiner Position beharrt, müsstest du deiner Auffassung nach die Verrechnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten vornehmen. Dazu bist du nach BGH aber nicht befugt.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die bezahlten Vollstreckungskosten sind nicht Gegenstand des Vollstreckungsauf-/antrages und damit vom Vollstreckungsorgan auch nicht auf Richtigkeit zu überprüfen. Der Gläubiger müsste sie deshalb eigentlich in der Forderungsaufstelkung auch nicht aufführen.

    Wenn du die bereits bezahlten Vollstreckungskosten als nicht entstanden/notwendig ansiehst, der Gläubiger aber auf seiner Position beharrt, müsstest du deiner Auffassung nach die Verrechnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten vornehmen. Dazu bist du nach BGH aber nicht befugt.

    Ich verstehe, was du meinst, aber ich bin nicht sicher, ob der BGH das tatsächlich so gemeint hat. Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass Vollstreckungskosten in Höhe von 945,13 EUR entstanden sind und eine Zahlung in Höhe von 22,91 EUR erfolgte. Die aber auf die Zinsen, statt nach § 367 Abs. 1 BGB auf die Kosten verrechnet wurde. Das hat das Vollstreckungsgericht beanstandet und der BGH hat gesagt, das darf es nicht. Was sich ja bereits aus dem Gesetz, insbesondere § 367 Abs. 2 BGB ergibt (es kann eine andere Verrechnung bestimmt worden sein). Der BGH sagt hier nicht, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüfen darf, welche Positionen als solche da verrechnet wurden. Ich meine, dann könnten ja theoretisch auch nicht titulierte Zinsen aufgeführt und verrechnet werden mit dem Argument, das hat das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen.
    Mir ist schon klar, dass die Prüfungskompetenz nicht ins Unendliche geht, was auch gut so ist, der Gläubiger soll ja mal zum Geld kommen. Aber manchmal denke ich mir so, dass ich bei alledem, was nicht geprüft werden soll/darf, dass es keines Gerichts mehr bedarf, um eine Pfändung zu veranlassen. Der Schuldner soll sich doch bitte mit dem entsprechenden Rechtsbehelf wehren. Das ist freilich überspitzt ausgedrückt...

  • In seiner Entscheidung geht der BGH davon aus, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderungen durch das Vollstreckungsorgan nicht geprüft werden dürfen. Genau das würde man aber machen, wenn man sagen würde, der Schuldner hätte gar nicht auf die - nach Meinung des Rechtspflegers nicht entstandenen - Kosten gezahlt sondern auf andere, "unstreitige" Kosten. Auch insoweit würde man die vom Gläubiger behauptete Tilgung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit prüfen.

    Dass der BGH das auch so sieht, erkennt man auch daran, dass er auf die Entscheidung des OLG Hamm, DGVZ 1980, 153 Bezug nimmt. Leitsatz dieser Entscheidung ist: "Dem ausdrücklichen Verlangen des Gläubigers auf Durchführung der Vollstreckung kann der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage entgegentreten, auch wenn die restliche Titelforderung sich nur daraus ergibt, daß der Gläubiger Zahlungen des Schuldners auf nicht titulierte Kosten eines Teilzahlungsvergleichs verrechnet hat."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Gibt es die Entscheidung von Hamm als Volltext irgend wo? Juris hat nur den Leitsatz. :( Ich würde mir die Entscheidung gerne mal durchlesen und mich natürlich auch überzeugen lassen.

  • Lasst mich mal bitte eine etwas spinnerte Frage stellen:

    Wenn ihr (teilweise) sämtliche ZV-Kosten belegt haben wollt, um die korrekte Verrechnung zu prüfen und der Gläubiger fügt dem ZV-Auftrag kein Forderungskonto bei, sondern füllt nur brav die Anlage 1 aus...
    Woher wißt ihr, wieviel Geld zum Verrechnen tatsächlich geflossen ist?
    Vielleicht will der Gläubiger - aus welchen Gründen auch immer - einen Teil der ZV-Kosten gar nicht beitreiben und führt diese weder in der Anlage 1 auf noch liegt sie als Beleg bei. Dann wißt ihr von denen doch auch nichts. :gruebel:

    Oder macht ihr das nur, wenn der Gläubiger eine eigene Forderungsaufstellung beifügt, aus der sich Kosten und Zahlungen bis ins Detail ergeben?

  • Lasst mich mal bitte eine etwas spinnerte Frage stellen:

    Wenn ihr (teilweise) sämtliche ZV-Kosten belegt haben wollt, um die korrekte Verrechnung zu prüfen und der Gläubiger fügt dem ZV-Auftrag kein Forderungskonto bei, sondern füllt nur brav die Anlage 1 aus...
    Woher wißt ihr, wieviel Geld zum Verrechnen tatsächlich geflossen ist?
    Vielleicht will der Gläubiger - aus welchen Gründen auch immer - einen Teil der ZV-Kosten gar nicht beitreiben und führt diese weder in der Anlage 1 auf noch liegt sie als Beleg bei. Dann wißt ihr von denen doch auch nichts. :gruebel:

    Oder macht ihr das nur, wenn der Gläubiger eine eigene Forderungsaufstellung beifügt, aus der sich Kosten und Zahlungen bis ins Detail ergeben?


    Ich weiß nicht so recht, was du mit Anlage I meinst.

    Bei erfolgten Teilzahlungen wird jedenfalls eine Forderungsaufstellung erwartet. (Ansonsten kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, weshalb statt der 1.500,- € im Titel nun 845,67 € geltend gemacht werden. Ausnahme ist hiervon natürlich die Beanspruchung einer Teilhauptforderung.)

    Nötig ist die Forderungsaufstellung auch, wenn sich die im Formular vermerkten Kosten der Zwangsvollstreckung nicht durch bloßes Addieren der aus den Belegen ersichtlichen Beträge ergeben.

  • Bei erfolgten Teilzahlungen wird jedenfalls eine Forderungsaufstellung erwartet. (Ansonsten kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, weshalb statt der 1.500,- € im Titel nun 845,67 € geltend gemacht werden. Ausnahme ist hiervon natürlich die Beanspruchung einer Teilhauptforderung.)

    Nötig ist die Forderungsaufstellung auch, wenn sich die im Formular vermerkten Kosten der Zwangsvollstreckung nicht durch bloßes Addieren der aus den Belegen ersichtlichen Beträge ergeben.


    Mache ich genau so. Wenn es nachvollziehbar ist dann nur Seite 3 und wenn es nicht nachvollziehbar ist, dann bitte Erläuterung durch Foko. In der Regel ist das auch unproblematisch, da beides meistens vorliegt, gerade bei den Großgläubigern. "Kompliziert" sind oft die "Teilzeitvollstrecker" (was nicht böse gemeint ist), aber dort hängt es auch noch an anderen Sachen als an Seite 3 und einem Foko.

    Im Übrigen prüfe ich keine Verrechnung (§ 367 BGB ist mir Hupe), sondern die Erstattungsfähigkeit nach §§ 788, 91 ZPO.

  • Dann sei noch einmal die Frage erlaubt: Was macht ihr konkret, wenn aus dem Forderungskonto Kosten ersichtlich sind, die aufgrund verrechneter Zahlungen erloschen sind, ihr diese aber für nicht entstanden oder erforderlich haltet, der Gläubiger sich aber weigert, eine korrigierte Forderungsaufstellung hereinzugeben und den Ansatz der Kosten stattdessen - wenn auch nicht entsprechend eurer Meinung - begründet?

    Spätestens dann müsstet ihr eurer Auffassung nach ja in eine materiell-rechtliche Prüfung einsteigen und die - bisher eurer Meinung nach mit nicht entstandenen/notwendigen Positionen verrechneten - Zahlungen entsprechend den §§ 366f. BGB verrechnen? Und was ist, wenn der Schuldner konkret auf die eurer Meinung nach nicht entstandenen Kosten gezahlt hat, indem er sein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat (auch wenn das selten vorkommen mag)?

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Dann sei noch einmal die Frage erlaubt: Was macht ihr konkret, wenn aus dem Forderungskonto Kosten ersichtlich sind, die aufgrund verrechneter Zahlungen erloschen sind, ihr diese aber für nicht entstanden oder erforderlich haltet, der Gläubiger sich aber weigert, eine korrigierte Forderungsaufstellung hereinzugeben und den Ansatz der Kosten stattdessen - wenn auch nicht entsprechend eurer Meinung - begründet?

    Spätestens dann müsstet ihr eurer Auffassung nach ja in eine materiell-rechtliche Prüfung einsteigen und die - bisher eurer Meinung nach mit nicht entstandenen/notwendigen Positionen verrechneten - Zahlungen entsprechend den §§ 366f. BGB verrechnen? Und was ist, wenn der Schuldner konkret auf die eurer Meinung nach nicht entstandenen Kosten gezahlt hat, indem er sein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat (auch wenn das selten vorkommen mag)?

    Ich hatte den Fall noch nicht, dass man sich weigerte, entsprechende Änderungen vorzunehmen, von daher ist das wohl ein eher theoretisches Problem. Ich würde aber letztlich die Kosten streichen mit einer entsprechenden Begründung - sofern sie denn tatsächlich trotz Begründung durch den Gläubiger m. E. nicht erstattungsfähig sind. Verrechnungen bleiben hier außer Betracht (vgl. AG Coesfeld, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 14 M 1132/2002). Möge das Landgericht in der Beschwerde entscheiden.

    Ich bitte übrigens an der Stelle noch mal um einen Langtext der Entscheidung des OLG Hamm, falls diesen jemand hat. Ein Leitsatz sagt leider nicht unbedingt immer viel aus.

    Keller im Handbuch für Zwangsvollstreckung stellt unter § 788 Rn. 15 übrigens auch den Meinungsstreit dar. Dort wird unter Bezugnahme auf den MüKo am Ende gesagt, dass bei Vorliegen einer Forderungsaufstellung das Vollstreckungsorgan gehalten ist, die Aufstellung hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Überprüfung durch ein anderes Vollstreckungsorgan oder eine Verrechnung vorgenommen worden ist.

  • Dann sei noch einmal die Frage erlaubt: Was macht ihr konkret, wenn aus dem Forderungskonto Kosten ersichtlich sind, die aufgrund verrechneter Zahlungen erloschen sind, ihr diese aber für nicht entstanden oder erforderlich haltet, der Gläubiger sich aber weigert, eine korrigierte Forderungsaufstellung hereinzugeben und den Ansatz der Kosten stattdessen - wenn auch nicht entsprechend eurer Meinung - begründet?

    Wenn es sich dennoch nicht um notwendige Kosten handelt, wird entsprechend abgesetzt. Aber meist wissen das die Gläubiger ganz genau (wird halt versucht) und reichen eine korrigierte Aufstellung ein, in der die fraglichen Positionen nicht mehr erscheinen.

    Spätestens dann müsstet ihr eurer Auffassung nach ja in eine materiell-rechtliche Prüfung einsteigen und die - bisher eurer Meinung nach mit nicht entstandenen/notwendigen Positionen verrechneten - Zahlungen entsprechend den §§ 366f. BGB verrechnen? Und was ist, wenn der Schuldner konkret auf die eurer Meinung nach nicht entstandenen Kosten gezahlt hat, indem er sein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat (auch wenn das selten vorkommen mag)?


    Ich prüfe nicht, ob die Verrechnung durch den Gläubiger richtig erfolgte und greife natürlich auch nicht korrigierend ein (dass ich jetzt z. B. feststellen würde, dass statt auf die Kosten auf die Zinsen hätte verrechnet werden müssen, nur mal als Beispiel).

    Es wird einfach die aus dem Forderungskonto ersichtliche Rechnung durch den Gl. weitergeführt unter Berücksichtigung der Absetzungen. Dann verbleiben eben für den Pfüb an bisherigen Vollstreckungskosten statt der 197,- € im FoKo eben z. B. nur noch 123,- €, weil die Differenz keine notwendigen (oder überhaupt nicht entstandenen) Kosten waren.

  • Bleibe bei # 2

    Weiß gar nicht, was nach # 22 daran noch zweifelbehaftet sein sollte.


    Dass die Prüfung der vom Gl. gelisteten Vollstreckungskosten auf Entstehung und Notwendigkeit dadurch ganz wegfallen soll, halte ich für fraglich.

    Ist aber schön für die Großgläubiger, wenn die überhöhten oder ggf. gar nicht entstandenen Einigungsgebühren, Kosten für Kontoführung, hohe Auskunftskosten, Kosten für Vorpfändungen, denen kein rechtzeitiger Pfüb folgte usw. aufgrund von Verrechnung dann gar nicht mehr beanstandet werden (können). :(

  • Es wird einfach die aus dem Forderungskonto ersichtliche Rechnung durch den Gl. weitergeführt unter Berücksichtigung der Absetzungen. Dann verbleiben eben für den Pfüb an bisherigen Vollstreckungskosten statt der 197,- € im FoKo eben z. B. nur noch 123,- €, weil die Differenz keine notwendigen (oder überhaupt nicht entstandenen) Kosten waren.


    :confused: Sorry, da komme ich gedanklich nicht hinterher. Wenn ich (beispielhaft) 1.000 € frühere ZV-Kosten verrechnet habe, die also gar nicht mehr den jetzigen ZV-Auftrag bilden, und nur noch 10 € weitere (noch offene) ZV-Kosten im Antrag geltend mache, dann möchtest Du also diese früheren 1.000 € Kostenpositionen prüfen, ggf. zum Ergebnis kommen, daß 500 € nicht erstattungsfähig seien, um dann - ja was? - im FoKo plötzlich 490 € dem Schuldner "gutzurechnen" (oder nur als positiven Saldo auszuweisen?), ohne aber die Hauptforderung zu mindern?
    :gruebel:

    Ist aber schön für die Großgläubiger, wenn die überhöhten oder ggf. gar nicht entstandenen Einigungsgebühren, Kosten für Kontoführung, hohe Auskunftskosten, Kosten für Vorpfändungen, denen kein rechtzeitiger Pfüb folgte usw. aufgrund von Verrechnung dann gar nicht mehr beanstandet werden (können).


    Um es mal überspitzt auszudrücken: Du bist ja auch nicht Vormund des Schuldners. Wenn dieser seine Rechte nicht wahrnimmt, dann akzeptiert unsere Rechtsordnung eben, daß auch aus "Unrecht" irgendwann mal "Recht" wird.

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  • Du bist ja auch nicht Vormund des Schuldners. Wenn dieser seine Rechte nicht wahrnimmt, dann akzeptiert unsere Rechtsordnung eben, daß auch aus "Unrecht" irgendwann mal "Recht" wird.

    Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der Schuldner die Belege der Vollstreckungskosten nicht übersandt bekommt und daher nicht (immer) die Möglichkeit hat, so wie das Gericht zu prüfen.

    Nach deinem Grundsatz können wir auch die Vordrucke blanko abstempeln und den Gläubiger eintragen lassen, wonach ihm gerade ist; soll der Schuldner sich halt wehren. :mad: Bitte bei der Argumentation am Gesetz bleiben. Niemand hier prüft aus übertriebener Fürsorge um die 'armen' Schuldner.

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