Folgender Fall:
Im Grundbuch sind im Bestandsverzeichnis Grundstücke unter laufenden Nummern 1 und 2 eingetragen. In Abt. II ist lastend auf dem Grundstück Nr. 1 ein Vorkaufrecht für den Oberkirchenrat eingetragen.
Nun meldet sich der Oberkirchenrat und bittet um Überprüfung und ggfs. Berichtigung. Nach deren Unterlagen besteht das Vorkaufsrecht für das Grundstück laufende Nr. 2.
Aus den hiesigen Archivunterlagen ergibt sich nun Folgendes:
Ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1 war A. Diese hat 1956 ihren Grundbesitz an ihre Enkeltochter E (die inzwischen 81 Jahre alt ist) übertragen. Die Eintragung erfolgte im selben Jahr.
1961 wurde ein Kaufvertrag von 1926 eingereicht, mit dem Antrag diesen im Grundbuch zu vollziehen. Aus dem Vertrag von 1926 geht hervor, dass das Grundstück, welches im
Grundbuch nun unter laufender Nr. 2 gebucht ist, von der Kirche an A verkauft wurde. A bestellte dem Oberkirchenrat an dem verkauften Grundstück das Vorkaufsrecht. Als Eigentümerin dieses Grundstückes wurde jedoch nicht A eingetragen, sondern E. Nachweise, dass A bei Vollzug des Kaufvertrages von 1926 im Jahr 1961 bereits verstorben
war und E ihre alleinige Erbin ist, habe ich nicht. (Aufgrund der spärlichen Angaben, kann ein Nachlassvorgang nicht ermittelt werden.) Das in dem Vertrag von 1926 bewilligte Vorkaufsrecht wurde mit der Eigentumsumschreibung auf dem Grundstück laufende Nr. 1 eingetragen.
Mir ist leider völlig schleierhaft, warum E als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen wurde und warum das Vorkaufsrecht auf dem falschen Grundstück eingetragen wurde.
Da Teile von dem Grundstück laufende Nr. 1 unter Übernahme der Belastungen übertragen wurde, ist das Vorkaufsrecht noch in einem weiteren Grundbuch eingetragen.
Einen Antrag auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich des fehlerhaft eingetragenen Vorkaufsrechts habe ich ja. Der Vertrag von 1926, aus dem sich die Eintragungsbewilligung ergibt,
liegt als Ausfertigung noch in den Archivunterlagen. Kann ich die Eintragung damit korrigieren bzw. in dem Grundbuch, in das Teile von dem Grundstück laufende Nr. 1 übertragen wurden, löschen?
Fraglich ist für mich weiterhin, wie ich damit umgehen soll, dass möglicherweise E gar nicht die Eigentümerin des Grundstücks laufende Nr. 2 ist. Da kann ich doch nicht einfach drüber weg sehen. Ich habe überlegt einen Amtswiderspruch zu Gunsten von A oder der Kirche einzutragen.
Ich hoffe, dass ich den Fall vollständig und verständlich dargelegt habe.