Widerruf gemeinschaftliches Testament

  • Halli Hallo,

    ich habe da mal eine Frage bezüglich der Vorgehensweise.
    Meine Erblasserin ist am 29.08.2015 verstorben.
    Ich habe in der Akte am 28.09.2015 ein gemeinschaftliches Testament vom 25.09.2007 eröffnet und an alle Beteiligten geschickt. Laut Testament ist der Ehegatte Alleinerbe und ein Dritter Schluisserbe.
    So Akte war erledigt.
    Jetzt kam am 12.02.2016 der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments mit notarieller Urkunde vom 27.08.2015. Darin wurden vom überlebenden Ehemann alle Verfügungen (wechselbezüglich und einseitig widerrufen), die Erklärung wurde von der Ehefrau (spätere Erblasserin), vertreten durch eine Dritte (mit notarieller Vorsorgevollmacht), entgegengenommen.

    Frage: Muss ich bezüglich der Vollmacht was beachten? Muss da ausdrücklich die Möglichkeit zur Entgegennahme des Widerrufs geregelt sein?
    Und muss ich den Widerruf eröffnen?

    Danke:)

  • Problem: Widerruf gegenüber einem Bevollmächtigten! Äußerst strittig. Wirksamkeit des Widerrufs ist wohl zu verneinen. Hätte der Bestellung eines Betreuers bedurft.

  • Wenn der Wirkungskreis der im Außernverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht ausreichend ist, halte ich den Widerruf für zulässig, weil der Widerruf nicht als höchstpersönliches Rechtsgeschäft ausgestaltet ist (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 640; ebenso LG Leipzig FamRZ 2010, 403; Sarres EE 2010, 89; Keim ZEV 2013, 452; a.A. Zimmer ZEV 2007, 159, 162 und ZEV 2013, 307, 310; Lange ZEV 2008, 313, 319; Mensch Rpfleger 2013, 588, 590).

    Welchen Aufgabenkreis hat die vorliegende Vorsorgevollmacht und erfolgte die Entgegennahme des Widerrufs durch die Bevollmächtigte noch zur Lebzeiten der Erblasserin?

  • Ja der Widerruf erfolgte noch zu Lebzeiten der Erblasserin.
    Die Vollmacht umfasst:
    - alle rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten einschlißelich Vermögensangelegenheiten ( Generalvollmacht)
    - alle persönölichen Angelegenheiten
    - Gesundheitssorge
    - im Innenverhältnis darf von der Vollmacht nur dann Gebrauch gemacht werden, well Vollmachtgeber verhindert ist oder einen Auftrag erteit hat (Erblasserin war hier verhindert weil krank)

    Bin jetzt zu dem Schluss gekommen, den Widerruf erstmal zu eröffnen damit er den Beteiligten bekannt gegeben werden kann. Aber ob er wirksam ist....

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