Guten Morgen liebe Kollegen!
Ich benötige mal wieder dringend eure Hilfe. Um so mehr ich lese, um so verwirrender finde ich die gesamte Problematik der Photovoltaikanlagen. Folgender Sachverhalt:
Im Grundbuch ist eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung folgenden Anspruchs eingetragen:
Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Berechtigten (GbR) als Versprechensempfängers für den Fall, dasss ein Dritter den zwischen dem Unterzeichnenden und der Berechtigten den bestehenden Nutzungsvertrag an Stelle der Berechtigten übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt oder für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger Vertragspartei des o.g. Nutzungsvertrages wird, sind zu Gunsten des Übernehmers/der neuen Verrtragspartei (echter Vertrag zugunsten Dritter) die gleichen Rechte wie unter obiger Ziffer 2. (Betrieb einer Photovoltaikanlage) einzuräumen und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen.
Nun wird mir eine Urkunde vorgelegt, in der der Anspruch, der der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegt, nebst Anspruch auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an eine Bank abgetreten. Die Eintragung der Abtretung bei der Vormerkung wird bewilligt und beantragt.
M.E. kann dieser Anspruch gem. § 1092 Abs. II, III BGB nicht abgetreten werden. Wie seht ihr das. Der Fall ist natürlich eilig, so dass ich auf eure Mithilfe hoffe.
Vielen Dank schon mal im Voraus.