Die Richterin hat im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und eine Vormundschaft angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Jugendliche (Flüchtling) seinen Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk. Knapp drei Monate später (jetzt) ist das Verfahren durch weiteren richterlichen Beschluss gemäß §§ 3, 152 FamFG an das Amtsgericht X verwiesen worden, weil der Minderjährige nunmehr in dessen Bezirk lebt.
Ich bin nun etwas unschlüssig, was mit "meinem" Vormundschaftsverfahren zu geschehen hat. Geht es als "Anhängsel" unmittelbar auf das Amtsgericht X über, sodass ich nur noch die Akte dorthin senden muss, oder bedarf es insoweit eines Verfahrens nach § 4 FamFG?