ZV-Einstellung gegen SL, § 769 I ZPO,
Schuldner hinterlegt.
Frage an die HL-Experten:
Wird der Gläubiger von der SL des Schuldners "amtswegig" von euch informiert ?
Habe dazu entspr. nichts gefunden und meine daher:
Es sollte im eigenen Interesse des SL-leistenden Schuldners und muss letztlich dessen "Pflicht" sein, die entsprechende HL-Quittung dem Gl. bzw. seinem Prozessbev. zur Kenntnis zu bringen, um eine etwaige Vollstreckung im Vorfeld zu vermeiden.
Oder geh ich da fehl ?