Änderung Verkehrswert nach Teilaufhebung

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    In meinem Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Wert wie folgt rechtskräftig festgesetzt:

    BV 1: 500 €
    BV 2: 15.000 €
    BV 3: 100.000 €
    Gesamtwert: 115.500 € (also Summe der Einzelwerte)

    Jetzt wurde BV 1 verkauft, der Antrag diesbezüglich zurückgenommen und das Verfahren diesbezüglich aufgehoben.

    Laut Stellungnahme des Gutachters ändert der Verkauf und infolgedessen der "Wegfall" von BV 1 an den Einzelwerten von BV 2 und 3 nicht und der Gesamtwert reduziert sich einfach um den Einzelwert von BV 1, sprich betrüge nun nur noch 115.000 € (Summe der Einzelwerte der verbleibenden Grundstücke).

    Nun habe ich folgendes Problem:
    Muss der Verkehrswert neu festgesetzt bzw. geändert/angepasst werden? Eigentlich ist die "alte" Wertfestsetzung ja nicht falsch, sondern BV 1 fällt weg und der Gesamtwert ändert sich völlig logisch um den weggefallenen Einzelwert (aus Wertfestsetzung und Teilaufhebung nachvollziehbar). Oder muss ich da einen klarstellenden Beschluss machen? Der Schuldner wird auf jeden Fall Rechtsmittel einlegen, um das Verfahren weiter zu verzögern, daher würde ich mir eine anfechtbare Entscheidung gerne sparen, wenn möglich.

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

  • Grundsätzlich gilt: Der Verkehrswert ist für jedes einzelne Grundstück bzw. grundstücksgleiche Recht getrennt festzusetzen.[1]
    Streitig ist, ob daneben ein Gesamtwert für die Grundstücke festgesetzt werden muss und erst recht, ob dieser Gesamtwert von der Summe der Einzelwerte abweichen kann. Das wurde an anderer Stelle in diesem Forum schon diskutiert. Den Link dazu suche ich jetzt nicht, weil in Deinem Falle ja insoweit kein Problem besteht.

    Es gibt auch eine Meinung, wonach auch für jedes Gesamt- und Gruppenausgebot ein gesonderter Wert festzusetzen sei, wobei die Festsetzung auch erst im Versteigerungstermin möglich sein soll.[2]

    Ich bezweifle, dass es einer gesonderten Wertfestsetzung im Termin bedarf. Erst recht braucht nicht etwa die Rechtskraft einer Beschwerde gegen die insoweit im Termin erfolgende Wertfestsetzung abgewartet zu werden.

    In Deinem Falle sehe ich keinen gerichtlichen Handlungsbedarf: Die Einzelwerte der Grundstücke sind rechtskräftig festgesetzt, zu einer Wertänderung der verbliebenen Grundstücke zufolge des Wegfalls des weiteren Grundstücks ist es nicht gekommen. Gegen den Beschluss, mit dem die Wertänderung abgelehnt wird, soll kein Rechtsmittel gegeben sein. Aber selbst wenn: Eine Beschwerde hätte nicht die Aufhebung des Versteigerungstermins oder das Erfordernis eines Zuschlagsverkündungstermins zur Folge, vielmehr würde ein Zuschlagsbeschluss durch rechtliche Überholung die VKW-Beschwerde unzulässig machen.


    [1] Dassler u.a./Hintzen, § 74a Rz. 36 unter Verweis auf OLG Hamm v. 14.7.1958 – 15 W 311/58, Rpfleger 1959, 57.


    [2] Dassler u.a./Hintzen, § 74a ZVG Rz. 36; Stöber, § 74a ZVG Rz. 7.10.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass ich keinen neuen Wert durch Beschluss festsetzen muss, aber macht es dann vielleicht Sinn, das den Beteiligten vorher zumindest mitzuteilen, z.B. indem ich die Stellungnahme des Gutachters zur Kenntnis übersende mit dem Hinweis, dass ich so verfahren werde? Oder ich schicke einfach eine Abschrift der Stellungnahme mit der Terminsbestimmung mit? Bin da etwas übervorsichtig vielleicht, weil das insgesamt bisher ein sehr problematisches Verfahren war.

  • Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Den Wertfestsetzungsbeschluss habe ich damals nicht geändert. Das war auch unproblematisch. Du kannst auch im Termin verkünden, dass sich die anderen Werte durch den Verkauf und Wegfall nicht geändert haben. Ich hatte allerdings riesigen Stress mit dem Käufer des vorab verkauften Objektes. Der hat eine riesige Welle gemacht, weil in der Veröffentlichung und in dem Gutachten Details über sein Objekt standen und er deswegen Anrufe bekam. Das hatte ich nicht bedacht :oops: Ich habe also dann ein Gutachten anfordern müssen, dass sich nur auf das verbleibende Objekt bezog. Also mein Tipp: Verkehrswertfestsetzung ist unproblematisch, aber pass bei der Terminsbestimmung und der Veröffentlichung des Gutachtens/Exposées auf! :);)

  • Das sollte bei mir unproblematisch sein, weil das nur so ein kleiner unbebauter Streifen ist, der aufgrund der Verlängerung der Baugenehmigung an die Stadt verkauft wurde.

    Also kein Beschluss, aber dann jetzt einfach Versteigerungstermin bestimmen oder Beteiligte vorher informieren über die Verfahrensweise?:gruebel:

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