Hallo zusammen,
habe folgenden SV:
ASt. möchte Entgelt auf erhaltene Warenlieferungen hinterlegen. Der Lieferant - so der ASt. - gibt nicht seine eigene Bankverbindung an, sondern die eines Dritten, auf der das Entgelt überwiesen werden soll.
Beim Lieferanten liegen mehrere schuldnerregisterliche Eintragungen vor. Der ASt möchte jetzt, so hat er dies begründet, zwecks Gewährleistung des Gläubigerschutzes, den geschuldeten Betrag beim AG hinterlegen.
Als Empfangsberechtigter wird die Lieferant angegeben.
Ich habe die Hinterlegung (formlos) abgelehnt unter Hinweis auf § 372 BGB (kein Annahmeverzug, keine Gläubigerungewissheit etc.). M.E. liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Jetzt hat der ASt seinen HL-Antrag präzisiert und neu gestellt:
Er gibt an, dass zwischenzeitlich der Lieferant die Forderungen (Entgelt) aus den Warenlieferungen an einen Dritten abgetreten hat. Die entsprechende Forderungsabtretung wurde in Kopie zur Akte gereicht. Er begründet seinen HL-Antrag jetzt wie folgt:
"Aufgrund des offenbar geltenden Gläubigerschutzes erscheint die Abtretung nicht rechtens, was zur Gläubigerunsicherheit führt. Deshalb soll der geschuldete Betrag hinterlegt werden."
Als Empfangsberechtigter wird wiederum der Lieferant angegeben.
M.E. liegen die Voraussetzungen für eine Hinterlegung immer noch nicht vor.
....oder sehe ich das falsch? Wie ist Eure Meinung?
Vielen Dank für mögliche Antworten!