Teilung nach § 8 WEG

  • Hallöle, habe folgendes Problem:

    Es soll ein Grundstück nach § 8 WEG aufgeteilt werden. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der jeweiligen Eigentümer des nun aufzuteilenden Grundstücks eingetragen mit dem Inhalt, dass diese die Gartenflächen nutzen dürfen und zwar ausschließlich.

    Bei der Teilung nach § 8 WEG werden nun diese auf dem Nachbargrundstück liegenden Rasenflächen im Rahmen der Grunddienstbarkeit den jeweiligen Eigentümern der zu bildenden Erdgeschosswohnungen als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Ist das so möglich?

  • Ebenso. Das OLG Köln führt im Beschluss vom 13. März 2006, 16 Wx 20/06

    https://openjur.de/u/115294.html
    aus:

    „Dieses Sondernutzungsrecht ist ihnen von der Gemeinschaft in § 4 Abs. 2 Ziff. b) dd) der Teilungserklärung eingeräumt worden, und zwar mit der Besonderheit, dass das Nutzungsrecht nicht am Gemeinschaftseigentum, sondern an einem dinglichen Recht der Gemeinschaft, das diese auf dem Nachbargrundstück inne hat, begründet worden ist. Zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer des herrschenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit zu lasten des Nachbargrundstückes Dr. O. Diese Grunddienstbarkeit ist mit dem Eigentum an dem herrschenden Grundstück verbunden und ist gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil der Eigentumsrechte der einzelnen Eigentümer, die gemäß § 8 WEG sämtlich Inhaber der Rechte aus der Grunddienstbarkeit geworden sind (OLG Stuttgart, Rpfleger 1990,254 = NJW-RR 1990, 306; BayObLG, Rpfleger 1990,354 = BayObLGZ 1990, 124). Über dieses grundbuchrechtlich geschützte Nutzungsrecht können die Eigentümer wirksam eine Regelung treffen. Wird die Ausübung der Grunddienstbarkeit unter den Wohnungseigentümern in der Weise wie hier geregelt, dass einzelnen die Nutzung übertragen wird, so handelt es sich um eine Regelung, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG betrifft. Eine solche Regelung kann auch als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des BayObLG sowie des 2. Senats des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, 2. Zivilsenat vom 01. 02.1993, Rpfleger 1993,335; BayObLG, Rpfleger 1990,354 = BayObLGZ 1990, 124). Das BayObLG hat sich in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung, die in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung vom 23.08.1979 (Rpfleger 1979,420) zum Ausdruck kommt, distanziert. Im Übrigen lag dem früheren Beschluss ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (BayObLGZ 1990, 124,128).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo :S

    ich hab diesen Fall jetzt auch. habt ihr vielleicht ein Formulierungsbeispiel, wie man das Sondernutzungsrecht im BV einträgt?

    "SNR an dem Stellplatz Nr. 1 auf dem Flst.-Nr. 123, eingetragen in Blatt 456" - reicht das so?

  • Hallo :S

    ich hab diesen Fall jetzt auch. habt ihr vielleicht ein Formulierungsbeispiel, wie man das Sondernutzungsrecht im BV einträgt?

    "SNR an dem Stellplatz Nr. 1 auf dem Flst.-Nr. 123, eingetragen in Blatt 456" - reicht das so?

    Hatte ich lange nicht, aber die Formulierung finde ich gut.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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