Hallo ihr!
Eine bestimmte gesetzliche Krankenkasse hat in ihren Anträgen immer eine Pfändungsgebühr nach § 339 AO in Höhe von 26,00 € drin.
Bereits seit Längerem moniere ich das immer wieder. Begründung:
Die Abgabenordnung gilt aber grundsätzlich nur für die Vollstreckung von Steuern.
Die Vollstreckung wird aber gemäß Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayvwZVG), hier Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG, betrieben. Ein Verweis auf die Abgabenordnung ist in Art 27 Abs. 1 Satz 2 BayvwZVG nicht enthalten.
Eine Pfändungsgebühr kann daher nicht verlangt werden.
Jetzt rief mich eine Dame von der Krankenkasse na und sagte, dass das mal moniert würde und mal nicht und sie wisse jetzt auch nicht mehr. Das seien ja die Gebühren, die die Gläubiger faktisch ans Gericht zahlen müssten und wo man die denn dann hinschreiben soll
Ich hab sie auf Seite 9 hingewiesen und darauf, dass das ja auch nicht sein kann, da in dem Antrag ja ausdrücklich drinsteht "Pfändungsgebühr nach § 339 AO".
Ich hab mir gedacht, ich frag jetzt mal nach, ob ihr das anders seht und weise die, die es ggf. noch nicht bemerkt haben, mal vorsichtig drauf hin