Kann mir vielleicht jemand sagen, wo steht, dass in Strafsachen in den zuzustellenden und übersetzenden Schriftstücken keine Abkürzungen stehen dürfen? Und gilt das auch für die Schriftstücke, die mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt werden (ich meine ja)?
Abkürzungen
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Nr. 8 Abs. 1 b) RiVASt
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Ah, danke! Also können kaum Abkürzungen in Betracht kommen, da die wenigsten im Ausland verständlich sein dürften.
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Ich habe das früher so gelöst, dass ich eigene Abkürzungen nicht verwendet habe, aber für Abkürzungen, die sich aus der deutschen Rechtssprache ergeben haben (GmbH, StPO etc.) oder in den bereits vorhandenen Texten enthalten waren (z.B. der von früher stammende Haftbefehl, der für einen Auslandsvollzug gar nicht gedacht war) in den Text ein Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen aufgenommen habe, wo ich Abkürzungen und Langform einmal zusammengestellt habe. Ist nie beanstandet worden.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
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