Guten Morgen zusammen,
in einem Nachlassverfahren wird zum Erbscheinsantrag noch ein Nachweis benötigt, dass die Ehe der Erblasserin geschieden ist.
Problem: die Scheidung erfolgte in der Türkei und den Kindern der Erblasserin liegt lediglich eine einfache Kopie des Scheidungsurteils vor. Um die Anerkennung nach § 107 FamFG in die Wege leiten zu können, würde sie jedoch eine mit Rechtskraft versehene Ausfertigung benötigen.
Jetzt tritt die Rechtsanwältin der beiden Erben an mich als Nachlassgericht heran und fragt an, ob wir nicht "im Rahmen der Abkommen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland in Zivil-, Straf- und Handelssachen im Wege eines Rechtshilfeersuchens an die Botschaft bzw. an das zuständige Deutsche Konsulat in der Türkei die benötigte rechtskräftige Urteilsausfertigung anfordern könnten".
--> m.E. kann das nicht im Wege des Nachlassverfahrens abgewickelt werden; es müssen die beiden Erben als Antragsteller schon die entsprechenden Nachweise vorlegen. Oder was meint Ihr?
--> da ich mich im Übrigen nicht so gut mit Rechtshilfe auskenne: Geht so etwas denn generell? Wenn ja, wie? Und an welche Stelle müsste die Rechtsanwältin ihren entsprechenden Antrag (?) richten?