Guten Morgen,
mir liegt folgende Kostengrundentscheidung vor und ich benötige eure Meinung:
"Von den Kosten des Verfahrens haben die klagende Partei 1/3 der Gerichtskosten, 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen,
die Beklagten zu 1) und 2) die übrigen Verfahrenskosten."
Wie würdet ihr es hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im KfB aufteilen? Die Beklagten haben nur 1 RA.
Würdet ihr die RA-Kosten der Beklagten dritteln? Oder nur die Erhöhungsgeb. nach Nr. 1008 VV RVG als die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) ansehen?
Habt ihr evtl. eine gute Entscheidung dazu in pet­to?