Ist zwar nicht wirklich Registerrecht, aber hier passt es wohl am besten hin:
Konstellation: Eine GmbH mit Satzungssitz in X verlegt ihre Geschäftsräume sowie die inländische Geschäftsanschrift von X nach Y. Satzungssitz bleibt X. Die Fahrzeuge sind in X zugelassen.
Frage: Welche Zulassungsbehörde ist nunmehr zuständig, X oder Y? § 46 II FZV spricht von "Sitz", das kann sowohl Satzungs- als auch Verwaltungssitz bedeuten.
Antwortversuch: Soweit ersichtlich hat sich nur Heinze in NZV 2012, 369 mit der Frage befasst und sich für die Maßgeblichkeit des Satzungssitzes ausgesprochen. Das halte ich auch für nachvollziehbar und praktikabel.
Gibt es noch andere Stimmen und/oder vielleicht schon Erfahrungen?