Folgender Fall:
Ein Insolvenzgläubiger kommt der Zahlungsaufforderung des IV gemäß § 130 InsO nicht nach. Die ihm vom Schuldner kurz vor der Insolvenzeröffnung erbrachten Zahlungen seien nicht anfechtbar. Seine Kenntnis vom Schuldnerenigungsplan vor der Insolvenzeröffnung habe ihn nicht unbedingt annehmen lassen müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies begründet er damit, dass die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten des Schuldners kein Fälligkeitsdatum enthalten hätten. Wie seht ihr das?
Gemäß [FONT="]BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, sehe ich das anders als der Gläubiger.[/FONT]