Urlaubsvertretung und prompt die wundervolle Akte auf dem Tisch...
Auf dem P-Konto des Schuldners lastet seit 2013 eine Pfändung. Der Schuldner stirbt 2016. Auf Antrag eines weiteren Gläubigers wird Nachlasspflegschaft angeordnet, da Erben unbekannt sind und u.a. Mietschulden vorhanden sind.
Alle bisher bekannten möglichen Erben haben ausgeschlagen.
Die Nachlasspflegerin möchte nun die Rechnung der Gerichtskasse (Jahresgebühr Nachlasspflegschaft) vom Konto überweisen. Die Bank führt die Überweisung nicht aus aufgrund der laufenden Pfändung.
Die Nachlasspflegerin beantragt nunmehr Freigabe des Kontos in Höhe des Betrags der Gerichtskostenrechnung, sowie Freigabe des Restbetrages zur teilweisen Begleichung ihrer Nachlasspfleger-Vergütung, die restliche - nicht vom Kontostand gedeckte Vergütung - beantragt sie aus der Landeskasse. Sie verweist darauf, dass Gerichtskosten und Vergütung der Nachlasspflegschaft vorrangig aus dem Nachlass zu befriedigen seien.
Mir ist der Rang zu dem bereits vollstreckenden Pfändungsgläubiger nicht klar.
Nach § 779 ZPO wird doch die Pfändung in den Nachlass fortgesetzt. Da der Schuldner verstorben ist und damit die Eigenschaft und der Schutz des P-Konto wegfällt, hätte die Bank nicht den Betrag bereits an den Pfändungsgläubiger abführen müssen?
Oder habe ich jetzt gerade das berühmte Brett vor'm Kopf???
Auch wenn schon fast Wochenende ist... kann mir jemand auf die Sprünge helfen?