Es gibt immer mal wieder etwas Neues in der Bearbeitung von Grundbuchanträgen.
Folgender Sachverhalt:
Eingetragen ist eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 40.000,00 Euro für Privatpersonen auf der Grundlage eines Urteils des Landgerichts. Im Tenor des Urteils wird die Eigentümerin berechtigt den Vollzug des Arrest durch Hinterlegung zu hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu verlangen. Es liegt nun ein formgerechter Antrag der Eigentümer vor, welche die Löschung unter Vorlage der formgerechten Hinterlegungsquittung über die volle Arresthöhe verlangen.
Meine Fragen lautet wie folgt:
1. Muss die Eigentümerin sowie im Urteil ausgewiesen, beim Landgericht zunächst die Aufhebung des Arrest verlangen und mir das nachweisen ? Wenn ja in welcher Form?
2. Kann die Löschung auf der Grundlage allein der Hinterlegungsquittung erfolgen und sind die Arrestgläubiger in irgend einer Form zu beteiligen?
3. Müssen die Gläubiger eventuell Löschungsbewilligung erteilen ?
In der Kommentarliteratur ist dieses Thema leider nur sehr widersprüchlich bis fast gar nicht behandelt. Was sagen die Grundbuchspezialisten dazu?
Bitte helft mir bei der Entscheidungsfindung.