Ich habe einem Verurteilten nach Therapieabbruch die Zurückstellung nach § 35 BtMG widerrufen. Dagegen wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Da er zwischenzeitlich eine neue Kostenzusage und Therapieplatzbestätigung vorlegen konnte, hat das Landgericht meinen Widerruf aufgehoben und im gleichen Beschluss die Zurückstellung nach § 35 BtMG bewilligt.
Meines Erachtens ist für die Entscheidung nach § 35 BtMG ausschließlich der Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft zuständig. Außerdem würde ja mit der Aufhebung meines Widerruf die ursprüngliche Zurückstellungsentscheidung wieder wirksam sein, so dass es einer erneuten Entscheidung nicht bedarf (außer vielleicht hinsichtlich Änderung der Einrichtung).
Davon, dass in dem Beschluss noch nicht mal der Verurteilte benannt wurde (es gab in dem Verfahren 2 Verurteilte) und die Entscheidung an alle Verurteilte sowie die jeweiligen Verteidiger versandt wurde will ich gar nicht reden.
Durfte das Gericht aber die Zurückstellungsentscheidung treffen?