Hallo liebe Rechtspfleger,
ich bin mit meinem Latein am Ende und würde mir über hilfreiche Hinweise sehr freuen. Ich habe eine Grundbuchauszug vorliegen. Grundstücke sind landwirtschaftliche Flächen. In Abteilung II ist folgendes Recht eingetragen:
Nach dem Separations- und Ablösungsrezesses de conf. vom 16.07.1744 hat der Besitzer an den jedesmaligen Verweser des Schulamtes zu X (kleines Dorf) alljährlich, von Martini 1841 ab, zwei Metzen Roggen zu entrichten. Eingetragen ex decreto vom 20.09.1845.
Die Eigentümer wollen nun lastenfrei Grundstücke verkaufen. Handelt es sich bei diesem Recht um ein gegenstandsloses Recht gemäß §§ 84 ff GBO? Sprich könnten die Eigentümer die Löschung von Amts wegen "beantragen"?
Die heutigen Eigentümer sind aufgrund Erbfolge eingetragen worden. Sie haben keine Unterlagen mehr, die irgendwelche Hinweise zu diesem Recht geben könnten. Falls es für eine Beurteilung wichtig sein sollte, die Grundstücke liegen im Land Brandenburg.
Ich wäre für Hinweise extrem dankbar.
Vielen Dank