Huhu,
kurze Frage:
folgende Konstellation:
Zunächst waren Kläger 1) und 2) gemeinsam durch einen Anwalt vertreten.
Dann hat sich im laufenden Verfahren Kl. 1) einen eigenen Anwalt genommen.
Kl 2) wurde zunächst weiter vom ursprünglichen Anwalt vertreten, welcher dann verstorben ist, womit sich für Kl. 2) ebenfalls ein neuer Anwalt bestellt hat.
Der Anwalt von Kl 2) stellt nun KFA und beantragt mitunter die Erhöhungsgebühr. ( diese ist ja anfänglich bei dem verstorbenen Anwalts entstanden, da diese beide Kläger vertreten hat)
Der Kl.V. 1) hat noch keinen Antrag gestellt.
Ich hab nun bemängelt, dass die Erhöhungsgebühr nicht festsetzbar ist für Kl. 2), da maximal ein Anwalt erstattungsfähig ist.
Meine Überlegung dabei war, dass KV 2) dann die Different, also noch die Erhöhungsgebühr bekommen kann.
Aber ich bin mir da jetzt nicht mehr so sicher. Klar ist insgesamt nur so viel, wie ein Anwalt ( also mit Erhöhung) bekommen würde.
Jetzt stellt ja aber nur KV 2) für Kl 2) den Antrag. Wenn ich zu dessen Gunsten nun die gesamten Kosten ohne Erhöhung festsetzte, kann das ja im Ergebnis jedoch nicht stimmen, da ja KV 1) und KV 2) für die gesamten Kosten ( mit Erhöhung) wegen der ursprünglichen gemeinsamen Beauftragung haften und diese als Gesamtschuldner schulden.
Wie setzt ihr in solchen Fällen fest, wenn maximal ein Anwalts erstattungsfähig ist.
Kostenentscheidung sieht so aus:
außergerichtl. Kosten K1) trägt der Beklagte zu xx %
außergerichtl. Kosten K2) trägt der Beklagte zu yy %
Liebe Grüße und Danke schon mal
Edit:
Thema verschoben.
Ulf, Admin