Hallo,
ich würde gerne allgemein wissen, wie ihr mit Bürgschaften im Rahmen der Einstellung gemäß § 30 a ZVG umgeht. Ich weiß nicht so richtig, wie ich damit umgehen soll. Mir geht es hauptsächlich um die Frage, ob Bürgschaftserklärungen - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet sind, die Zwangsversteigerung gemäß § 30 a ZVG einstweilen einzustellen. Eine konkrete Falldarstellung möchte ich aus gewissen Gründen gerade nicht angeben, sondern allgemeine Handlungshinweise erfragen. Es geht nicht um Bürgschaften von Banken usw., sondern um solche von Privatpersonen und Unternehmen.
Ich sehe so allgemein für mich erst einmal ein Problem darin, dass mit der Bürgschaftserklärung irgendwie die Liquidität des Bürgen nachgewiesen werden muss, weil verbürgen kann sich doch jeder. Oder sehe ich das falsch? wie prüfe ich dann die Liquidität von Unternehmen?
Danke für eure Ideen und Hinweise. Ich wünsche schon mal schöne Pfingsten