Im Grundbuch (Sachsen) sind Grunddienstbarkeiten zugunsten von Grundstücken eines Ortes namens "Tormersdorf" eingetragen.
Der Ort "Tormersdorf" ist nicht mehr existent. Er wurde gegen Ende des 2. Weltkrieges zerstört und von den Bewohnern aufgegeben. Dort befindet sich nur noch Waldfläche und das Gebiet gehört nunmehr zum heutigen Polen.
Vom Grundbuchamt und auch von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurde der Eigentümer darauf verwiesen, dass eine Löschung der Rechte nur über ein Aufgebotsverfahren erfolgen kann.
Greift hier § 6 Abs. 1 S. 2 GBBerG ? Den betreffenden Ort und die dazugehörige Grundbuchblätter gibt es nicht mehr.