Vollstreckungsabwendung durch Bankbürgschaft

  • Das wiederum habe ich abstrakt verstanden, wenn der Schuldner könnte, aber nicht hat. Der Gläubiger aber hat.

    § 720a I ZPO besagt, Gläubiger darf ohne Sicherheit vollstrecken (nur PfB), Abs. 3 sagt dann im ersten Teil nicht mal nur PfB, wenn der Schuldner Sicherheit geleistet hat und im zweiten Teil doch, wenn der Gläubiger auch Sicherheit geleistet hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • die Vollstreckung aus dem KFB folgt der Vollstreckung aus der Hauptsache.

    Soweit der zugrunde liegende Titel vorläufig vollstreckbar (ohne weitere Einschränkungen) ist, ist dies der KFB auch.

    In einem solchen Fall ist eine Sicherheitsleistung des Schuldners unerheblich, wohl aber das Bekunden des Gläubigers, seinen Antrag derzeit nicht weiter verfolgen zu wollen.

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