Hallo zusammen,
ein Gläubiger hat rückständige Grundsteuer eines in 2013/2014 bereits veräußerten Objekts hierher zur Insolvenztabelle angemeldet (und zudem hierfür abgesonderte Befriedigung geltend gemacht). Da das Objekt lange vor IE veräußert und grundbuchrechtlich umgeschrieben ist, frage ich mich, ob bzw. wie lange eine öffentliche Last noch gegen den Voreigentümer geltend gemacht werden kann. Diese stellt ja allenfalls eine Insolvenzforderung dar. Verjährung ist noch nicht eingetreten. Selbiges gilt für Oberflächenwasser wie auch Müllgebühren; auch diese sind vorliegend öffentliche Last. Die Stadt beruft sich darauf, dass Sie die rückständigen Beträge beim aktuellen Eigentümer nicht beitreiben kann. Wie verhält sich hier die Rechtslage? Im vorliegenden Verfahren gibt es eine 100 %ige Quote.