brauche mal Hilfe in einer Vertretungsakte:
Es wird die Teilungsversteigerung von 2 Grundbüchern mit insgesamt 6 Grundstücken von einer Miterbin einer Erbengemeinschaft gestellt. Erbengemeinschaft besteht aus 2 Erben.
Anordnung ist erfolgt. AGG stellt Einstellungsantrag nach § 180 II ZVG. Dieser wird zurückgewiesen.
Heut Anruf vom AGG. Er war zwar anwaltlich vertreten, sagt aber der RA macht nichts er muss ihn erst für den Einstellungsantrag bezahlen.
Agg fragt nun bei mir an, wie er die ZVG noch verhindern kann, welche Anträge er noch stellen kann. Ggfs. will er sofortige Beschwerde einlegen. Kommt morgen vorbei und ich soll sie aufnehmen aber auch verfassen. Hierauf habe ich gleich gesagt, dass ich die Beschwerde zwar aufnehme aber nicht formuliere. Es wird keine Beratung dafür hier durchgeführt.
Nachdem ich nun die Verfahrensakten vorliegen habe, habe ich festgestellt(aus der Begründung) des Einstellungsantrags, dass noch weitere Grundbesitz des Erblassers vorhanden ist.
Im Stöber steht ja nun unter § 180 Rd. 9.3 d) das die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, wenn nicht der gesamte Nachlass auseinandergesetzt wird bzw. nur eine Grundstücke versteigert werden sollen.
Punkt 2.7 sagt aber wiederum, dass das nicht durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist. Aber die Möglichkeit der Widerspruchsklage besteht.
meine Fragen:
Kann bei Aufnahme der Beschwerde ein Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren gestellt werden?
Gibt es noch weiter Anträge , die er stellen kann ( z.B. § 765 a ZPO) und muss ich ihn darauf hinweisen bzw. auch die Möglichkeit der Widerspruchsklage ihm mitteilen?