Folgender Fall:
A ist Vorerbe des Erblassers X, B ist Nacherbe.
Vor dem Eintritt des Nacherbfalls wird die Übertragung des Nacherben-AWR des B auf den Vorerben A beurkundet, wobei der Vorerbe A für sich selbst und vorbehaltlich Genehmigung für den Nacherben B handelt, wobei auf den Zugang der Genehmigungserklärung verzichtet wird
Der Nacherbfall tritt ein.
Nach dem Eintritt des Nacherbfalls genehmigt B das vollmachtlose Handeln des A.
Die Alleinerbin von A beantragt einen Erbschein nach dem Erblasser X, wonach X von A als Vollerbe beerbt wurde, da die Nacherbschaft infolge der infolge Genehmigung des B rückwirkend wirksam gewordenen Übertragung des Nacherben-AWR in Wegfall kam.
Zu Recht?
Mir liegt zu diesem Sachverhalt eine Entscheidung vor, ich wollte aber zunächst Eure Meinung dazu wissen (ohne die meine kund zu tun), um Euch nicht in eine bestimmte Richtung zu lenken.