Seit 2015 ist die Arresthypothek im Grundbuch eingetragen.
Zu früh ("Die Vollziehung des Vermögensarrestes" = Arrestvollziehung ab dem 01.07.2017). Aber auch wenn nachträglich ein Veräußerungsverbot entstanden wäre, hätte man jetzt von einem gutgläubigen Erwerb auszugehen: § 111f Abs. 4 StPO -> §§ 135 Abs. 2, 136 BGB -> § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegen den Erwerber wird es keinen Arrestbefehl geben.
Die StA sagt, dass über Art. 316h EGStGB die §§ 73 ff StGB n.F. auch auf die Taten anzuwenden sind, die vor dem 01.07.2017 begangen worden sind...