Gestellt wird der Antrag auf Eintragung der Eigentumsvormerkung. Der Verkäufer war vollmachtlos vertreten. Beigefügt ist dem Antrag nunmehr eine beglaubigte Abschrift der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung des Verkäufers (=Eigentümer).
Ich sehe es doch richtig, dass es sich hierbei um eine Privaturkunde handelt und daher die Urschrift der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung eingereicht werden eingereicht muss und insofern die beglaubige Abschrift der Genehmigungsurkunde nicht nach § 29 GBO genügt?