Rangfolge § 850d, jetzt volljähriges Kind pfändet wegen Rückständen

  • Ich würde dem Gl. mitteilen, dass der Schuldner gerichtsbekannt laufenden Unterhalt in Höhe von xy € leitet und beabsichtigt ist, den Freibetrag des Schuldners um diesen Betrag zu erhöhen.

    Den NAchweis aus dem anderen Verfahren könnte man an den Gl. übersenden.

    Fände es sinnbefreit, den Schuldner (am besten noch anwaltlich vertreten) in ein Erinnerungsverfahren zu "zwingen" und die Kosten des Erinnerungsverfahren dann dem Gl. auferlegen zu müssen. Dürfte der Gl. auch kein Interesse dran haben.

  • Ich würde dem Gl. mitteilen, dass der Schuldner gerichtsbekannt laufenden Unterhalt in Höhe von xy € leitet und beabsichtigt ist, den Freibetrag des Schuldners um diesen Betrag zu erhöhen.

    Den NAchweis aus dem anderen Verfahren könnte man an den Gl. übersenden.

    Zahlt denn der Schuldner tatsächlich aktuell noch Unterhalt? Die Angaben im anderen Antrag könnten auch aufgrund einer nicht mehr ganz so aktuellen Vermögensauskunft beruhen. Ggf. hat der Schuldner wegen der ersten Pfändung die Zahlung jetzt auch eingestellt.

    Und was macht man im Ergebnis, wenn der Gläubiger (Landkreis) mitteilt, dass eine laufende Unterhaltszahlung nicht bekannt ist oder angezweifelt wird? :/

    Der Übersendung des Nachweises aus dem anderen Verfahren könnten im übrigen ggf. Datenschutzgesichtspunkte entgegenstehen.

  • Der Schuldner zahlt den laufenden Unterhalt für das Kind. Ist durch Kontoauszüge belegt.

    Denke, ich werde es so wie WinterM machen und dem Gläubiger mitteilen, dass beabsichtigt ist, den Freibetrag aufgrund der Unterhaltszahlungen um Betrag x zu erhöhen.

    Vielen Dank

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