Ich würde dem Gl. mitteilen, dass der Schuldner gerichtsbekannt laufenden Unterhalt in Höhe von xy € leitet und beabsichtigt ist, den Freibetrag des Schuldners um diesen Betrag zu erhöhen.
Den NAchweis aus dem anderen Verfahren könnte man an den Gl. übersenden.
Fände es sinnbefreit, den Schuldner (am besten noch anwaltlich vertreten) in ein Erinnerungsverfahren zu "zwingen" und die Kosten des Erinnerungsverfahren dann dem Gl. auferlegen zu müssen. Dürfte der Gl. auch kein Interesse dran haben.