Lt. Vollstreckungstitel ist in einem vorangegangenem Verfahren auf eine Gesamtgrundschuld auf das Hauptkapital volle Zuteilung erfolgt. Zinsen wurden zugunsten der Zuteilung im Zwangsverwaltungsverfahren teilweise zurückgenommen.
Die Löschung der Grundschuld ist nur in den versteigerten Objekten erfolgt, in einigen mithaftenden Objekten blieben die Grundschulden stehen. Die Löschung in den mithaftenden Grundbüchern ist nicht veranlasst.
Danach beantragte der Gläubiger für die noch offenen Zinsen (es wurden diese in der Zwangsverwaltung nicht vollständig befriedigt) erneut die Zwangsversteigerung für die der Mithaft unterliegenden Grundstücke. Die Voraussetzungen für die Anordnung lagen alle vor, ob das Recht an den mitbelastenden Grundstücken hätte gelöscht werden können, war für die Anordnung nicht zu beachten. Fakt ist, die Löschung ist nicht erfolgt, sodass die dingliche Sicherung noch besteht, der Titel sowie die übrigen Voraussetzungen vorlagen und die Anordnung zu erfolgen hatte, vgl.Stöber, 21. Auflage, § 15 Rn. 40.4.
Ich winde mich jedoch trotzdem und finde keinen richtigen Ausweg, da es sich um sehr werthaltige Objekte handelt, und die noch offene Forderung (Zinsen) eher sehr gering ist. Der Schuldner unternimmt nichts. Es gibt wohl Interessenten, sodass von einem Zuschlag auszugehen ist.
Kann oder sollte ich mir hier weiter Gedanken machen oder einfach nur Augen zu und durch. Bei Zuschlag dann eben Zuteilung auf noch offene Zinsen, Hauptforderung ist ja schon abquittiert - Resterlös an Schuldner selbst?? (unterstellt, dass Verzicht auf Erlös erklärt wird, soweit es die Restforderung übersteigt)