A hat Berechtigungsschein erhalten zur Prüfung Erfolgsaussicht Privatklage. Hintergrund war, dass ein Ermittlungsverfahren bei der StA eingestellt wurde und in diesem Schreiben A auf die Möglichkeit der Privatklage hingewiesen wurde.
Nun rechnet der RA eine Geschäftsgebühr ab und macht die Aktenversendungspauschale geltend. Als Nachweis wird ein Schreiben an die StA mit der Bitte um Akteneinsicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten vorgelegt.
Ist hier nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden und die 12 EUR sind in dieser Gebühr bereits enthalten. Ein Schreiben zur Einsichtnahme dürfte doch noch keine Geschäftsgebühr auslösen?