elektronischer Antrag gem. § 829 a ZPO

  • Würde euch folgende Versicherung ausreichen:

    "Versicherung nach § 829a Abs. 1 Ziffer 4 ZPO"?

    Nein.

    Die Versicherung, dass die Voraussetzungen des §829a ZPO vorliegen - die hier eigentlich noch nicht mal abgegeben wurde - ist m.E. unzureichend.

    Zu versichern ist das Vorliegen der in §829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO genannten Tatsachen. Es ist Sache des Gerichtes auf dieser Grundlage die Rechtswürdigung des Sachvortrages vorzunehmen. Die Versicherung des Ergebnisses der eigenen Rechtwürdigung ist daher unzureichend.

    Deine Ausführungen kann ich nicht so recht nachvollziehen.

    Im diskutierten Fall ist die Erklärung des Gl. m. E. dahingehend auszulegen, dass er die in § 829a Abs. 1 Ziff. 4 ZPO enthaltenen Tatsachen versichert. Sicher ist es "schöner", wenn der Wortlaut des Gesetzes in der Versicherung abgegeben wird. Dennoch wurde diese aus meiner Sicht abgegeben.

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