In den 20er Jahren wird ein nichteheliches Kind geboren. Der leibliche Vater erkennt zunächst die Vaterschaft an.
In den 60er Jahren adoptiert er das nichteheliche Kind dann.
Alles in der BRD, kein DDR-Bezug.
Nun verstirbt dieses nichteheliche, später adoptierte Kind.
Da es selbst ledig und kinderlos war, stelle sich die Frage ob sowohl die Verwandten der Mutter, als auch die Verwandten des Vaters Erben werden.
Nach Art. 12 Abs. 1, 1 AdoptG wären die Verwandten des Adoptivvaters nicht mit dem Erblasser verwandt.
Als anerkanntes nichteheliches Kind wären die Verwandten des Vaters mit dem Erblasser verwandt.
Ist es richtig, dass jetzt nur die zuletzt erfolgte Adoption maßgeblich ist, was dazu führt, dass die Verwandten des Vaters erbrechtlich ausscheiden?