Guten Morgen !
Ich habe den Antrag auf Eintragung von Vormerkungen an (einem) Dauernutzungsrecht(en), welches 1962 in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen wurde.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es sich jetzt um Einzel-Dauernutzungsrechte handelt oder ein Dauernutzungsrecht an mehreren Wohnungen (geht das überhaupt?), denn das Dauernutzungsrecht steht in allen Blättern der WEG-Anlage. Die Bewilligung datiert jeweils vom gleichen Tag. Die Teilungserklärung liegt mir gerade nicht vor.
Die Vormerkung dürfte ja eingtragbar sein. Trage ich diese dann jeweils ganzspaltig in der Veränderungsspalte ein ?
Die Buchungen im Bestandsverzeichnis sehen wie folgt aus:
1/10 MEA an den Grundstücken
Flur 1 Flurstück 11
4/50 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Flur 2 Flurstück 22
verbunden mit dem Sondereigentum an......
Nach meiner Berechnung gibt es zehn Blätter in der Anlage. Der 4/50 Miteigentumsanteil ist in allen Blättern gleich eingetragen.
Des Weiteren steht für die jeweiligen Inhaber des Dauernutzungsrechts ein Überfahrtsrecht in der dritten Abteilung eingetragen.
Meine weiteren Fragen:
War diese Buchungsform im Bestandsverzeichnis früher zulässig ?
Nach Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018, Rn. 46a kann keine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Dauerwohnrechts bestellt werden. Muss ich die Dienstbarkeit nach Anhörung von Amts wegen löschen ?