Als urkundenverwahrendes Amtsgericht habe ich folgenden Fall:
A hat seinen Kindern C und D, je einzelnvertretungsberechtigt, eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Die Ausfertigungen für die Kinder wurden antragsgemäß zu Händen des A übersandt.
In der Vollmacht ist bestimmt: Den Bevollmächtigten ist, sofern sie schriftlich versichern, dass die bisher erteilte Vollmacht nicht mehr auffindbar ist, auf deren einseitigenAntrag je eine weitere Ausfertigung zu erteilen, gegebenenfalls auch mehrfach.
C beantragt jetzt eine weitere Ausfertigung der Vollmacht, und versichert, dass die bisher erteilte Ausfertigung nicht mehrauffindbar ist.
Muss jetzt vor Erteilung der weiteren Ausfertigung A (dement) und/oder der weitere Bevollmächtigte D angehört werden ?