Und immer noch nichts. Die Sachlage ist wie folgt:
Es ist mE unvertretbar, angesichts des klaren Wortlauts der ErbrechtsVO anzunehmen, es bestehe ein Formblattzwang. Die DurchführungsVO ist niederrangiges Recht.
In Folge von Arbeit auf Kreisklassenniveau bei der Kommission hat die DurchführungsVO aber einen miserablen Wortlaut, der das OLG Köln hier zur Vorlage bewogen hat.
Jetzt verlangen zwischenzeitlich alle Nachlassgerichte hier die Verwendung des Formblattes, weil es ja "umstritten" sei. Das ist für alle Beteiligten nutzloser Aufwand in Folge der Sperrigkeit des Formulars.
Der EuGH kann eine solch einfache Frage innerhalb fast eines Jahres nicht entscheiden. Nein, nicht einmal die Schlussanträge liegen vor.
Was soll man dazu sagen?