Im Grundbuch sind die BVNr. 1,2,3 eingetragen. An BVNr. 1 und 3 wurde eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Einige Jahre später wurde im Rahmen eines FN von BVNr. 3 eine kleine Teilfläche der BVNr. 2 zugeschrieben.
Der Kollege Spezialist hat bei BVNr. 2 und 3 im BV nur die neuen Flächen in Spalte 4 berichtigt und diese Bestandteilszuschreibung in der Abschreibungsspalte eingetragen (weil im Rahmen des FN auch Abschreibungen stattgefunden haben; beim Recht selbst ist in Spalte 2 nichts berichtigt, wie es manche Kollegen machen).
Später wurden die BVNr. 1,2,3 veräußert. Im Kaufvertrag steht: "Die BVNr. 2 ist unbelastet". Die BVNr. 1,2,3 wurden bei Auflassung auf ein neues Blatt übertragen. Die Grunddienstbarkeit nur auf die BVNr. 1 und 3.
Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks macht später auf die fehlende Eintragung bei BVNr. 2 aufmerksam. Darauf wurde ein Widerspruch gegen die Löschung eingetragen.
Der Eigentümer der BVNr. 1,2,3 legt Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Widerspruch zu löschen. Er habe gutgl. lastenfrei erworben.
(aus Bewilligung, Plänen etc. ergibt sich, dass das Recht auch an der BVNr. 2 zugemessenen Fläche lastet)
Wenn ich mir z.B. BayObLG vom 14.08.2003 - 2Z BR 111/03 anschaue, weiß ich nicht recht, ob man nicht abhelfen und den Widerspruch löschen muss?