Im Jahr 2017 wurde im Grundbuch eine neue Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Nun erhalte ich ein Schreiben der in Abteilung III berechtigten Bank, dass der Name dieser Eigentümerin im Grundbuch falsch eingetragen sei. Dies sei ein offensichtlicher Fehler, um dessen Berichtigung gebeten wird.
Als Beweis wird die Kopie des Ausweises vorgelegt. Der Fehler besteht darin, dass der Nachname der Eigentümerin (Doppelname) im Ausweis getrennt und im Grundbuch zusammen geschrieben sowie beim Geburtsname der Eigentümerin im Grundbuch ein Namensteil fehlt (ebenfalls ein Doppelname).
Aus Sicht des Grundbuchamts ist seinerzeit alles richtig gemacht worden. Der Name wurde exakt wie in der Urkunde aufgeführt in das Grundbuch übernommen.
M.E. kann der Name nicht einfach als Schreibfehler berichtigt werden. Vielmehr müsste der Notar seine Urkunde berichtigen.
Muss ich den Notar hierzu auffordern?
Die Urkunde kann er nur berichtigen, wenn er z.B. eine Kopie des Ausweise gefertigt und bei seinen Unterlagen aufbewahrt hat. Was, wenn dies nicht der Fall ist? Wie kann die Unrichtigkeit des Namens nachgewiesen werden? Sind hierzu die jetzigen Unterlagen schon ausreichend?