Hallo allerseits,
ich würde gerne eure Meinung zu einem Fallhören.
Im Grundbuch sindzwei Eigentümer zu jeweils ½ eingetragen. Es gibt einen Titel gegen beideEigentümer, beide wurden als Gesamtschuldner verurteilt.
Nun werden aufgrunddes Titels zwei Anträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken gestellt.
Auf der Hälfte desSchuldners A soll die Hälfte der titulierten Forderung eingetragen werden, alsNebenforderung werden die Eintragungskosten (RA-Gebühren) für den Antrag aufEintragung der ZSH auf der Hälfte des B geltend gemacht.
Bei Eigentümer Bgenau umgekehrt (andere Hälfte der Forderung plus RA-Gebühren für den Antragauf Eintragung der ZSH auf dem Miteigentumsanteil des A).
Ich hoffe, das istverständlich formuliert.
Ich habe zwischenverfügt,dass dies aus meiner Sicht nicht zulässig ist. Eintragungskosten sind nichteintragungsfähig (da stimmt der RA mir auch zu), m. E. kann dies auch nichtdadurch umgangen werden, dass diese Kosten im Wege der Gesamtschuldnerhaftunggeltend gemacht werden. Dem wird nun widersprochen, jedoch ohne Angabe vonRechtsprechung o. ä..
Hatte jemand schonmal so einen Fall?
Vielen Dank imVoraus!