Wir ermitteln die Beteiligten in der Flurbereinigung nach § 12 FlurbG und maßgebend dafür ist die Grundbucheintragung. Im Grundbuch steht nun folgende Grunddienstbarkeit (ist anonymisiert):
ZitatDem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Blatt 100 (jetzt 999) dieses Grundbuchs steht das Recht zu, das von ihm gemeinschaftlich mit den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Blatt 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135 und 136 dieses Grundbuchs von dem Hochbehälter auf dem Flst. Nr. 50 entnommene Wasser in Mannesmannstahlröhren durch das Flst. Nr. 50a nach seinem Grundstück unentgeltlich abzuleiten; eingetragen am 06.05.1931. Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 25.07.2000.
Aus den Veränderungsspalten ist nicht ersichtlich, wann "(jetzt 999)" eingetragen wurde. Das Grundbuch 999 existiert mit einem gebuchten Flurstück seit mind. 1998. Ist es richtig, dass damit allein die heutigen Eigentümer von Grundbuch 999 die Berechtigten sind? Oder muss ich ermitteln, welche Flurstücke im Bestandsverzeichnis des ehem. Grundbuchs 100 im Jahr 1931 eingetragen waren? Oder muss ich ermitteln, wann "(jetzt 999)" vom Grundbuchamt eingetragen wurde, um anschließend zu ermitteln, was zu diesem Stichtag im Bestandsverzeichnis eingetragen war?
Gehe ich richtig in der Annahme, das nur der Eigentümer von "Grundstück Blatt 100 (jetzt 999)" der Berechtigte ist und der Hinweis zu den Grundbuchblättern 123 bis 136 ohne Belang ist?