Guten Tag! Folgender Fall: Der Erbschein ist erteilt, der Sohn des Erblassers istAlleinerbe. Der Sohn bezog bereits vor dem Erbfall HartzIV undbezieht es auch jetzt noch. Nun wird er vom jobcenter überprüft. Das jobcenter verlangt vom Nachlassgericht Auskünfte zum Nachlass. Darf ich das Nachlassverzeichnis an das Jobcenterübersenden? Das Jobcenter beruft seine Berechtigung zur Auskunft auf §60 SGBII.Irgendwie denke ich, dass §60 SGBII für dasAuskunftsbegehren bei Gericht nicht einschlägig ist, da wir weder Leistungenfür den Sohn erbringen, Vermögensgegenstände verwahren oder Guthaben führen undwir beschäftigen den Sohn auch nicht.Freue mich über Antworten!Schöne Mittagspause Döner
Auskunft gegenüber Jobcenter
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§60 SGB II dürfte tatsächlich für das Nachlassgericht nicht einschlägig sein. Insoweit teile ich deine Auffassung.
Ich würde dem JobCenter dennoch eine Abschrift des Nachlassverzeichnisses übersenden. Sie dürften einen Auskunftsanspruch nach §13 II FamFG oder im Wege der Amtshilfe haben (je nachdem welcher Auffassung man sich anschließt).
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s. auch OLG Köln vom 27.03.2015 - 7 VA 1/15 zur Zuständigkeit
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Eben !
Wüsste nicht , dass der Vorgang in Döners Zuständigleit fällt. -
Eben !
Wüsste nicht , dass der Vorgang in Döners Zuständigleit fällt.Kann ja evtl. auch im Verwaltungswege übertragen sein. Ist hier zumindest so. Da wird dann halt der Direktorenbriefkopf benutzt.
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