Eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt soll aufgehoben werden.
In Württemberg ist zurAnordnung einer Betreuung der Bezirksnotar und zur Anordnung einesEinwilligungsvorbehalts der Richter zuständig. Entsprechendes gilt für dieAufhebung.
Muss jetzt zuerst derEinwilligungsvorbehalt durch den Richter aufgehoben werden, bevor dieBezirksnotar die Betreuung aufheben kann oder erlischt mit Aufhebung derBetreuung durch den Bezirksnotar automatisch der Einwilligungsvorbehalt ?