Ich greife das Thema noch mal auf:
Folgender Sachverhalt:
Bruchteilseigentümergemeinschaft zu je 1/3 für A, B und C
A stellt den TV- Antrag.
In Abt. II sind eingetragen: insgesamt 6 wechselseitige Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle an den jeweiligen 1/3 Anteilen der übrigen Miteigentümer.
A und B stellen gegebenenfalls einen Antrag nach § 59 ZVG und werden wechselseitig dem Erlöschen zustimmen.
C erscheint vermutlich nicht, ist beeinträchtigt bei einem Erlöschen der für ihn eingetragenen Vorkaufsreche kann nicht zustimmen (oder verweigert) , so dass insoweit kein Doppelausgebot erfolgen kann.....
Zuzahlungsbetrag jeweils 2% vom VW bei den Rechten des C nach § 51 Abs. II ZVG und als Wertersatz nach § 92 I ZVG für A und B , wenn angemeldet.
Also:
Ausgebot 1: gesetzlich alle Vorkaufsrechte bleiben bestehen mit jeweiligen Zuzahlungsbeträgen in Höhe von 2 % (sechsfach)
Ausgebot 2: abweichend, die 2 VKR für C bleiben bestehen mit Zuzahlungsbeträgen nach § 51 ZVG und die vier VKR für A und B erlöschen....
Ist dies so annehmbar und richtig??